Vermietungsbedingungen der VOLKMANN & ROSSBACH GmbH
Die Vermietung erfolgt unter ausschließlicher Geltung der unten stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Allgemeines
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Vermietungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Vermietungsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Vermietungsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
(4) Unsere Vermietungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter.
(5) Sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(6) Ist keine andere Vereinbarung getroffen, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(7) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
(8) Die Angebote der Vermieterin sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Vermieterin diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
(9) Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der Vermieterin gehören, bleiben im Eigentum der Vermieterin und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
2. Mietobjekt, Standort
(1) Die Vermieterin stellt der Mieterin den/die im Angebot/in der Auftragsbestätigung beschriebene(n) Gegenstand/Gegenstände zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Der für die Aufstellung des Gegenstandes vorgesehene Standort ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Der Mieter darf ohne Einwilligung der Vermieterin den Gegenstand nicht an einen anderen Ort verbringen. Die Gegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck zur gewöhnlichen und zweckgebundenen Verwendung überlassen; eine anderweitige Verwendung während der Mietzeit ist nicht erlaubt. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der gemieteten Gegenstände ist ohne schriftliche Einwilligung der Vermieterin unzulässig. Zahlungs- und Herausgabeansprüche gegen den Untermieter tritt der Mieter schon jetzt zur Sicherheit für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag an die annehmende Vermieterin ab.
3. Mietdauer/Laufzeit/Verlängerung
(1) Die vereinbarte Mietzeit ist im Angebot/der Auftragsbestätigung festgelegt. Ist die Vermieterin durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Störung in der Produktion, Streik und Aussperrung sowohl im eigenen Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers) sowie in Fällen höherer Gewalt gehindert, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind beide Vertragsparteien nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist das Mietobjekt zurückzugeben, es sei denn, die Parteien vereinbaren gesondert und ausdrücklich eine Verlängerung der Mietzeit.
(3) Verzögert sich die Rücknahme des Mietobjektes aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat oder auf Wunsch des Mieters, so verlängert sich der Mietvertrag zu den vereinbarten Konditionen vorbehaltlich der Regelung in 4.2 stillschweigend. In diesem Fall ist das neue Ende der Mietzeit der Vermieterin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Vermieterin darf den verlängerten Vertrag mit einer Frist von 10 Arbeitstagen kündigen.
(4) Die vertraglich vereinbarte Mietzeit endet bei Demontage durch die Vermieterin mit dem Datum der fristgerechten Freimeldung; bei Demontage durch die Mieterin mit dem Datum der Rücklieferung an die Vermieterin oder mit dem Datum der fristgerechten, frühestmöglichen Übernahme auf der Baustelle durch die Vermieterin.
(5) Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages entbindet den Mieter nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen; insbesondere hat er den vereinbarten Mietzins in voller Höhe zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Vermieterin wird sich aber anrechnen lassen, was sie durch eine anderweitige Vermietung desselben Gegenstandes erlangt oder was sie an Aufwendungen erspart. Alle weiteren, durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters, es sei denn, die Vermieterin hätte die vorzeitige Vertragsbeendigung zu vertreten.
(6) Für alle Schäden, die der Vermieterin durch die nicht fristgerechte Information über die Verlängerung der Mietzeit oder die nicht fristgerechte Rückgabe der Mietsache entstehen, haftet der Mieter.
(7) Der Mieter ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Vermieterin anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Mietvertrag beruht.
4. Mietzins und Zahlung, Verzug, Abtretung
(1) Der Mietzins ergibt sich aus dem Auftrag/der Auftragsbestätigung. Die Miete beinhaltet regelmäßig (z.B.) keine Montagekosten, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Mieter getroffen wurde. Die Mehrwertsteuer und die Kosten für die Wartung der Mietgegenstände (Reinigung und Schadenbeseitigung) sind in dem Mietpreis nicht enthalten. Im Falle der Änderung der Mehrwertsteuer ist die Vermieterin zur Anpassung der Mietraten berechtigt.
Ist mit dem Mieter nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist Beginn der Mietzeit, der auf der Auftragsbestätigung angegebene Zeitpunkt. Die Miete ist ab diesem Zeitpunkt ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Mieter erstmals zur Zahlung fällig.
Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Vermieterin bleibt vorbehalten.
Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Mieter hat für die notwendigen, behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen.
Falls die Vermieterin schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Mieter ihr eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei der Vermieterin – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Mieter in Folge des von der Vermieterin zu vertretenden Verzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
Die Vermieterin haftet dem Mieter bei Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer von der Vermieterin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Vermieterin ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Verzug nicht auf einer von der Vermieterin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Beruht der von der Vermieterin zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet die Vermieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Bei Verlängerung der Mietdauer (Ziff. 3) beträgt der Mietzins vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung pro Tag der Inanspruchnahme 1/30 der vereinbarten Monatsmiete.
(3) Der Mietzins ist monatlich im Voraus kostenfrei auf das in der Rechnung oder im Auftrag genannte Konto der Vermieterin ohne Abzüge zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Im Falle des Verzugs gilt § 288 I und II BGB.
(4) Der Mieter tritt an die Vermieterin den Teil seiner Ansprüche gegen seinen Auftraggeber aus dem Vorhaben, in dessen Rahmen der Gegenstand verwendet wird, ab, der der Höhe der jeweils fälligen Miete entspricht. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Mieter, die Beträge einzuziehen. Kommt der Mieter mit seiner Mietzinszahlung in Verzug oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder gerät der Mieter in Vermögensverfall, so kann die Vermieterin die Ermächtigung widerrufen und in Höhe ihrer fälligen Mietzinsen die Abtretung offenlegen und fällige Beträge einziehen.
5. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsbeschränkung
(1) Der Mieter hat die Mietobjekte zu Mietbeginn auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und der Vermieterin Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtungen, ist jedweder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge leistet die Vermieterin zunächst nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder durch kostenlose Lieferung gleichwertiger Mietobjekte. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Mieter nach seiner Wahl Herabsetzung der Miete (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Recht des Mieters zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(3) Die Vermieterin haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4) Die Vermieterin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Mieter Ansprüche auf Schadensersatz statt der Gebrauchsüberlassung zustehen. Die Vermieterin haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(5) Eine weitergehende Haftung der Vermieterin ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung der Vermieterin nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
(6) Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eigentumsrechte – Kündigung
(1) Der Mieter hat die Vermieterin von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Mieter hat der Vermieterin alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(2) Verhält sich der Mieter vertragswidrig, insbesondere wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der Vermieterin nicht nachkommt, kann die Vermieterin nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung den Vertrag kündigen und die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Mietgegenstände verlangen.
7. Umbau/Demontage des Mietobjektes
(1) Das Mietobjekt darf während der Mietzeit von der Vermieterin nur nach Aufforderung durch den Mieter demontiert und abtransportiert werden. Der Abruf zur Durchführung der Arbeiten muss rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vor Arbeitsaufnahme in Textform erfolgen.
(2) Umbauten oder Teildemontagen am Mietobjekt darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vornehmen; die geplanten Änderungen sind vor ihrer Durchführung der Vermieterin in Textform anzuzeigen.
(3) Die Kosten für während der Mietdauer von dem Mieter gewünschte Veränderungen am Mietobjekt hat dieser zu tragen.
(4) Die Rücklieferung des Mietobjektes erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung durch die Vermieterin. Bei der Abholung der Mietobjekte durch die Vermieterin oder ihre Erfüllungsgehilfen sind diese zugänglich bereitzuhalten. Bei Rücklieferung durch den Mieter erfolgt diese an den Ort, von dem der Mieter das Mietobjekt abgeholt hat, sofern die Vermieterin nicht einen anderen Ort bestimmt, der für den Mieter mit zumutbarem Aufwand erreichbar ist. Das ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der bestimmte Ort nicht weiter entfernt ist als der Ort der Abholung.
(5) Das Mietobjekt ist in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Grobe Verunreinigungen des Mietobjektes (z.B. Betonreste, Bauschutt, Aushub, Teer, Farben, Folien o.ä.) sind durch den Mieter vor Demontage/Rückgabe zu beseitigen. Andernfalls erfolgt die Beseitigung durch die Vermieterin zu Lasten des Mieters.
(6) Kosten und Schäden, die sich im Falle der Rücklieferung durch den Mieter aus unsachgemäßer Verpackung ergeben, gehen zu Lasten des Mieters.
8. Haftung
(1) Für die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung von Montagearbeiten am Mietobjekt haftet der jeweils Ausführende. Erfolgen die Montagearbeiten durch den Mieter, so haftet dieser auch für alle Sach- und Vermögensschäden der Vermieterin, die in Folge einer nicht fachgerechten Montage entstehen.
(2) Für alle Schäden, insbesondere Diebstahl und Unfallschäden, die an dem Mietobjekt auftreten, haftet der Mieter. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung und bei Selbstabholung mit der Übernahme des Mietobjektes. Sie endet mit der Abholung des Mietobjektes durch den Vermieter. Wird das Mietobjekt vereinbarungsgemäß vom Mieter abgeholt und zurückgebracht, so trägt der Mieter auch die Gefahr des Hin- und Rücktransportes. Die Haftung endet somit erst bei der Rückgabe des Mietgutes am Rückgabeort nach Ziffer 7 (4).
(3) Die Kosten für evtl. erforderlich werdende Reparaturen und Instandsetzungen, bedingt durch Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen (z.B. durch Schneepflug oder Geräteeinsatz für Straßenreinigung), gehen zu Lasten des Mieters. Es ist Sache des Mieters, die Mietobjekte für die Dauer der Mietzeit gegen Diebstahl, Brand, Verlust, Unfall- und Transportschäden und andere Gefahren zu versichern. Für verlorengegangene, gestohlene oder beschädigte Mietobjekte hat der Mieter der Vermieterin neben dem Mietpreis die Kosten der Wiederbeschaffung oder Instandsetzung, zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
Der Mieter hat der Vermieterin unverzüglich über eventuelle Beschädigungen oder Verluste der Mietgegenstände zu informieren. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Mieters, im Falle eines Diebstahls, eine polizeiliche Anzeige aufzugeben. Das polizeiliche Protokoll ist der Vermieterin auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sollten bei der Demontage Schäden und Fehlmengen am Mietobjekt (Einzelteile, Befestigungsmaterial) festgestellt werden, hat der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung zu tragen.
(5) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Mieter oder gegen die Vermieterin als Eigentümerin im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen oder sonstigen Schäden (z.B. Abdrücke im Asphaltbelag) geltend gemacht werden. Die Freistellung bezieht sich nicht auf solche Schäden, deren Ursache im Zustand des Mietobjekts liegt, sofern der Mieter keine Veränderungen an dem Objekt vorgenommen hat und die Montage ordnungsgemäß durch den Mieter oder durch die Vermieterin erfolgt ist.
(6) Der Mieter verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen der Vermieterin weitergehende Freistellungsansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung des individuell vereinbarten Teils des Vertrages durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.
Kontaktdaten
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